3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und es ist von einer Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 1‘539.25 abzusehen. Die Dispositivziffer 3, wonach dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen wurde, blieb im Rechtsmittelverfahren unangefochten, weshalb die erstinstanzliche Entschädigungsregelung nicht neu beurteilt werden kann.