10 Abs. 2 SKV erscheint die Anordnung des Drogenschnelltests demzufolge als unzulässig, weshalb dem Beschwerdeführer die damit zusammenhängenden Kosten nicht auferlegt werden können. Abgesehen davon kann die Kostenauflage nicht damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer eingeräumt haben soll, zwei- bis dreimal pro Woche Cannabis zu konsumieren, weil ihm die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten bereits mit separatem Strafbefehl vom 25. Mai 2018 u.a. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auferlegt wurden (U-act. 14.1.01; vgl. vorstehend E. 1a;