9.1.02, S. 2, Ziff. 1). Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung enthält zwar keine Angaben zum Beginn der Untersuchung, wohl aber zum Durchführungszeitpunkt der Blutentnahme (10.22 Uhr) und der Urinasservierung (10.46 Uhr), weshalb davon auszugehen ist, dass die Untersuchung nicht bzw. zumindest nicht viel später als die Urinasservierung erfolgte und somit höchstens rund zwei Stunden nach der Verkehrskontrolle. In Anbetracht der ärztlichen Untersuchung ist nicht klar und ohnehin bestritten, ob der Beschwerdeführer bei der Verkehrskontrolle tatsächlich gerötete und wässrige Augen aufwies.