Der Beschwerdeführer bestreitet diese von der Polizei angeblich festgestellten Drogensymptome und verweist auf das Protokoll der ärztlichen Untersuchung, wonach keine geröteten und wässrigen Augen vorhanden gewesen seien (KG-act. 1, S. 1 f.). Seine Bindehäute wurden darin vielmehr als unauffällig beschrieben (U-act. 11.1.01, S. 2).