8.1.01, S. 3). Die Strafverfolgungsbehörde hält im Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fest, die ausgerückte Patrouille der Kantonspolizei Schwyz habe anlässlich der Verkehrskontrolle beim Beschwerdeführer Anzeichen für Drogenkonsum, insbesondere gerötete und wässrige Augen, festgestellt. Weitere Anzeichen von Fahrunfähigkeit erwähnt die Strafverfolgungsbehörde aber ebenso wenig (U-act. 9.1.02, S. 1, Ziff. 1). Der Beschwerdeführer bestreitet diese von der Polizei angeblich festgestellten Drogensymptome und verweist auf das Protokoll der ärztlichen Untersuchung, wonach keine geröteten und wässrigen Augen vorhanden gewesen seien (KG-act. 1, S. 1 f.).