Gemäss dem Polizeirapport vom 24. März 2018 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund geröteter und wässriger Augen ein Drogenschnelltest, Drugwipe 6s, durchgeführt. Weitere Anzeichen von Fahrunfähigkeit werden im Polizeirapport nicht erwähnt und es lässt sich diesem insbesondere nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Durchführung des Drogenschnelltests Angaben zu seinem Cannabiskonsum gemacht hätte (U-act. 8.1.01, S. 3).