Infolgedessen sei dem Beschwerdeführer auf ihre Anordnung hin eine Blut- und Urinprobe entnommen worden. Die schuldhafte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei vorliegend kausal für die erfolgten Untersuchungshandlungen (zusätzlicher Aufwand für den Drogenschnelltest, die Blut- und Urinentnahme, den Untersuchungsbefehl sowie die ärztliche Untersuchung mit anschliessendem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten), weshalb dem Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 426 Abs. 2 StPO die entsprechenden Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4).