a) Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass bei diesem anlässlich der Verkehrskontrolle vom 13. März 2018 Drogensymptome festgestellt worden seien. Der Drogenschnelltest sei positiv auf TCH/Cannabis ausgefallen und der Beschwerdeführer habe vor Ort eingeräumt, er konsumiere zurzeit zwei- bis dreimal pro Woche einen Joint mit Cannabis. Infolgedessen sei dem Beschwerdeführer auf ihre Anordnung hin eine Blut- und Urinprobe entnommen worden.