Zudem muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2017 vom 9. Januar 2018, E. 1.3, m.w.H.). Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liegt vor, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2017 vom 28. November 2017, E. 1.2.2 und 6B_820/2014 vom 27. November 2014, E. 3.1)