b StPO vorsehe, dafür aber weitere Voraussetzungen aufstelle, und dass das Gesuch deshalb ohne Gegenbemerkung nicht weiter behandelt und ad acta gelegt werde (KG-act. 2). Die Strafverfolgungsbehörde reichte am 11. Juni 2018 die Beschwerdevernehmlassung ein (KG-act. 3), woraufhin der Beschwerdeführer am 24. Juni 2018 (Postaufgabe: 25. Juni 2018) eine Stellungnahme einreichte, ohne sich zur Verfügung vom 6. Juni 2018 bzw. zur amtlichen Verteidigung zu äussern (KG-act. 5).