Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 wies die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer betreffend sein Gesuch um „unentgeltliche Rechtspflege“ darauf hin, dass das Strafprozessrecht u.a. die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO vorsehe, dafür aber weitere Voraussetzungen aufstelle, und dass das Gesuch deshalb ohne Gegenbemerkung nicht weiter behandelt und ad acta gelegt werde (KG-act. 2).