b) Gegen die Einstellungsverfügung vom 25. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer am 3. Juni 2018 (Postaufgabe: 4. Juni 2018) rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 4 der angefochtenen Verfügung seien die Verfahrenskosten von Fr. 1‘539.25 auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm die „unentgeltliche Rechtspflege“ zu gewähren (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 wies die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer betreffend sein Gesuch um „unentgeltliche Rechtspflege“ darauf hin, dass das Strafprozessrecht u.a. die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit.