SVG mit Verfügung vom 25. Mai 2018 ein, auferlegte ihm jedoch die Verfahrenskosten von Fr. 1‘539.25 und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3–5). Darüber hinaus erliess die Strafverfolgungsbehörde gleichentags einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer, mit dem sie diesen als Folge des Vorfalls vom 13. März 2018 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen trotz Gegenverkehr, der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts sowie der mehrfachen