Aus diesem Grund stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG mit Verfügung vom 25. Mai 2018 ein, auferlegte ihm jedoch die Verfahrenskosten von Fr. 1‘539.25 und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3–5).