Mit pharmakologischtoxikologischem Gutachten vom 4. April 2018 stellte dieses fest, dass der in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV festgelegte Nachweisgrenzwert unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs nicht überschritten wurde und beim Beschwerdeführer insofern keine Verminderung der Fahrfähigkeit vorlag (U-act. 11.1.02, Ziff. 2.2). Aus diesem Grund stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit.