{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-19_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "42915fff9e9e4be00f7f93070a58c65b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-19_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2018_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2dd067121580dbad271e89527ea1d7bbfc4745fdcd70e673f35f6a8d707b955faaffcbf4931684a4e018bb11111376174ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2dd067121580dbad271e89527ea1d7bbfc4745fdcd70e673f35f6a8d707b955faaffcbf4931684a4e018bb11111376174ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2018_19", "Checksum": "87e559d26c2cb9d991c91a41041a5ece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2018 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 30.11.2018 GPR 2018 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung, Kostenauflage | Wirtschaftl. 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November\n2017, E. 1.2.2 und 6B_820/2014 vom 27. November 2014, E. 3.1)\n\na) Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass bei diesem anlässlich der Verkehrskontrolle vom 13. März 2018 Drogensymptome festgestellt worden seien. Der Drogenschnelltest sei positiv auf TCH/Cannabis ausgefallen und der Beschwerdeführer habe vor Ort eingeräumt, er konsumiere\nzurzeit zwei- bis dreimal pro Woche einen Joint mit Cannabis. Infolgedessen\nsei dem Beschwerdeführer auf ihre Anordnung hin eine Blut- und Urinprobe\nentnommen worden. Die schuldhafte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei vorliegend kausal für die erfolgten Untersuchungshandlungen\n(zusätzlicher Aufwand für den Drogenschnelltest, die Blut- und Urinentnahme,\nden Untersuchungsbefehl sowie die ärztliche Untersuchung mit anschliessendem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten), weshalb dem Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 426 Abs. 2 StPO die entsprechenden Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4).\n\nb) Drogenschnelltests dürfen im Gegensatz zu Alkoholproben nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen von\nFahrunfähigkeit erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom\n24. Mai 2012, E. 3.2 m.H.a. Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 10 Abs. 1 und 2\nSKV; vgl. BGE 139 II 95, E. 2.1 = Pra 102 (2013) Nr. 83).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nGemäss dem Polizeirapport vom 24. März 2018 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund geröteter und wässriger Augen ein Drogenschnelltest, Drugwipe 6s, durchgeführt. Weitere Anzeichen von Fahrunfähigkeit werden im Polizeirapport nicht erwähnt und es lässt sich diesem insbesondere nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Durchführung des Drogenschnelltests Angaben zu seinem Cannabiskonsum gemacht hätte\n(U-act. 8.1.01, S. 3). Die Strafverfolgungsbehörde hält im Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fest, die ausgerückte Patrouille der\nKantonspolizei Schwyz habe anlässlich der Verkehrskontrolle beim Beschwerdeführer Anzeichen für Drogenkonsum, insbesondere gerötete und\nwässrige Augen, festgestellt. Weitere Anzeichen von Fahrunfähigkeit erwähnt\ndie Strafverfolgungsbehörde aber ebenso wenig (U-act. 9.1.02, S. 1, Ziff. 1).\nDer Beschwerdeführer bestreitet diese von der Polizei angeblich festgestellten\nDrogensymptome und verweist auf das Protokoll der ärztlichen Untersuchung,\nwonach keine geröteten und wässrigen Augen vorhanden gewesen seien\n(KG-act. 1, S. 1 f.). Seine Bindehäute wurden darin vielmehr als unauffällig\nbeschrieben (U-act. 11.1.01, S. 2).\n\nNachdem der Beschwerdeführer am 13. März 2018 um 08.43 Uhr von der\nPolizei kontrolliert wurde (U-act. 8.1.01, S. 2, „Zeit 3“; U-act. 9.1.02, S. 1,\nZiff. 1), ordnete die Strafverfolgungsbehörde um 09.47 Uhr mündlich eine ärztliche Untersuchung verbunden mit einer Blutentnahme und Urinprobe an\n(U-act. 9.1.02, S. 2, Ziff. 1). Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung enthält\nzwar keine Angaben zum Beginn der Untersuchung, wohl aber zum Durchführungszeitpunkt der Blutentnahme (10.22 Uhr) und der Urinasservierung\n(10.46 Uhr), weshalb davon auszugehen ist, dass die Untersuchung nicht\nbzw. zumindest nicht viel später als die Urinasservierung erfolgte und somit\nhöchstens rund zwei Stunden nach der Verkehrskontrolle. In Anbetracht der\närztlichen Untersuchung ist nicht klar und ohnehin bestritten, ob der Beschwerdeführer bei der Verkehrskontrolle tatsächlich gerötete und wässrige\nAugen aufwies. Wie dargelegt ist eine Kostenauflage nur dann möglich, wenn\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ndie Umstände unbestritten oder bereits klar nachgewiesen sind (E. 2). Mangels (klar nachgewiesener oder unbestrittener) Anzeichen von Fahrunfähigkeit\ni.S.v. Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV erscheint die Anordnung\ndes Drogenschnelltests demzufolge als unzulässig, weshalb dem Beschwerdeführer die damit zusammenhängenden Kosten nicht auferlegt werden können. Abgesehen davon kann die Kostenauflage nicht damit begründet werden,\ndass der Beschwerdeführer eingeräumt haben soll, zwei- bis dreimal pro Woche Cannabis zu konsumieren, weil ihm die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten bereits mit separatem Strafbefehl vom 25. Mai 2018 u.a.\nwegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auferlegt wurden (U-act. 14.1.01; vgl. vorstehend E. 1a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017, E. 1.7 sowie BEK 2017\n104 vom 28. September 2017, E. 3b).\n\nc) Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Erörterungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.\n\n"}