- dass durch das Urteil vom 18. Dezember 2018 somit kein Raum mehr für ein separates Verfahren ist und das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist; - dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 innert der mit Verfügung vom 21. November 2018 (KG-act. 3) gesetzten Frist nicht bezahlt hat, angesichts des Ausgangs des Verfahrens jedoch von einer Nachfristansetzung abgesehen werden kann; - dass sowohl über vorsorgliche Massnahmen als auch über die Verfahrensabschreibung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;- Kantonsgericht Schwyz 4