- dass die erste Zivilkammer des Kantonsgerichts im Urteil vom 18. Dezember 2018 den Gesuchsgegner zur Rückerstattung der ihm von der Gesuchstellerin bezahlten Prozesskostenvorschüsse von Fr. 5‘000.00 und Fr. 8‘000.00 verpflichtete (ZK1 2017 20, Dispositiv Ziffer 3 und Erwägung Ziff. 10) und die erste Zivilkammer im Übrigen auch die bereits von der Vorinstanz angeordnete Rückerstattung der weiteren Prozesskostenvorschüsse von Fr. 10‘000.00 abschliessend behandelte (Erwägung Ziffer 9); Kantonsgericht Schwyz 3