- dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. November 2018 geltend machte, der Gesuchsgegner werde nicht mehr durch einen Anwalt vertreten, der Kostenvorschuss sei deshalb nicht mehr nötig, und das Gericht um Veranlassung ersuchte, dass der Gesuchsgegner den nicht aufgebrauchten Kostenvorschuss von Fr. 14‘000.00 per sofort inklusive Zins seit der Auszahlung zurückzuzahlen habe, weil sonst die Gefahr bestehe, dass der Gesuchsgegner das Geld allenfalls für andere Zwecke nutze;