- dass der Kantonsgerichtspräsident im hängigen Berufungsverfahren ZK1 2017 20 betreffend Ehescheidung A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 verpflichtete, B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen; - dass die zweite Zivilkammer des Kantonsgerichts die Gesuchstellerin im Massnahmenbeschluss ZK2 2017 22 vom 10. April 2018 verpflichtete, dem Gesuchsgegner einen weiteren Prozesskostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 zu leisten;