{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-18_2018-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8932a0220a018459ab4627277aafed82"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-18_2018-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2018_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20dbdacdc9bde5e931689763d058e4a9f12ce6de379f2f5b9a18a4a0a3ad7bbc88a343efe5252487da4ce9a14c54b9fd2ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20dbdacdc9bde5e931689763d058e4a9f12ce6de379f2f5b9a18a4a0a3ad7bbc88a343efe5252487da4ce9a14c54b9fd2ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2018_18", "Checksum": "0fd042dda49b56eef6d73ec2031b3366"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2018 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.12.2018 GPR 2018 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückzahlung Prozesskostenvorschuss | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:11", "Checksum": "4658c69e542717bcffe5c934c2143700", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.12.2018 GPR 2018 18\nRegeste:\nRückzahlung Prozesskostenvorschuss | Massnahmen ZIvilrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 20. Dezember 2018\nGPR 2018 18\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchstellerin,\n\ngegen\n\nB.________,\nGesuchsgegner,\n\nbetreffend Rückzahlung Prozesskostenvorschuss\n(Gesuch vom 15. November 2018, ZK1 2017 20);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Kantonsgerichtspräsident im hängigen Berufungsverfahren\nZK1 2017 20 betreffend Ehescheidung A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 verpflichtete,\nB.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) für das Berufungsverfahren einen\nProzesskostenvorschuss von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen;\n\n- dass die zweite Zivilkammer des Kantonsgerichts die Gesuchstellerin im\nMassnahmenbeschluss ZK2 2017 22 vom 10. April 2018 verpflichtete, dem\nGesuchsgegner einen weiteren Prozesskostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 zu\nleisten;\n\n- dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. November 2018 geltend\nmachte, der Gesuchsgegner werde nicht mehr durch einen Anwalt vertreten,\nder Kostenvorschuss sei deshalb nicht mehr nötig, und das Gericht um Veranlassung ersuchte, dass der Gesuchsgegner den nicht aufgebrauchten Kostenvorschuss von Fr. 14‘000.00 per sofort inklusive Zins seit der Auszahlung\nzurückzuzahlen habe, weil sonst die Gefahr bestehe, dass der Gesuchsgegner das Geld allenfalls für andere Zwecke nutze;\n\n- dass die erste Zivilkammer des Kantonsgerichts im Urteil vom 18. Dezember 2018 den Gesuchsgegner zur Rückerstattung der ihm von der Gesuchstellerin bezahlten Prozesskostenvorschüsse von Fr. 5‘000.00 und\nFr. 8‘000.00 verpflichtete (ZK1 2017 20, Dispositiv Ziffer 3 und Erwägung\nZiff. 10) und die erste Zivilkammer im Übrigen auch die bereits von der Vorinstanz angeordnete Rückerstattung der weiteren Prozesskostenvorschüsse\nvon Fr. 10‘000.00 abschliessend behandelte (Erwägung Ziffer 9);\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n- dass durch das Urteil vom 18. Dezember 2018 somit kein Raum mehr\nfür ein separates Verfahren ist und das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist;\n\n- dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 innert\nder mit Verfügung vom 21. November 2018 (KG-act. 3) gesetzten Frist nicht\nbezahlt hat, angesichts des Ausgangs des Verfahrens jedoch von einer Nachfristansetzung abgesehen werden kann;\n\n- dass sowohl über vorsorgliche Massnahmen als auch über die Verfahrensabschreibung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden\nkann;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht\nin Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung\neiner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift\nbzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die\nBeschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 14‘000.00.\n\n4. Zufertigung an A.________ (1/R) und B.________ (1/R).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nVersand 20. Dezember 2018 kau\n"}