3. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Kantonsgericht Schwyz 7 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen