1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 31. August 2018 hinsichtlich der Entschädigung aufgehoben und dem Beschuldigten eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bezirkskasse zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden zu einem Viertel (Fr. 150.00) dem Beschuldigten und im Rest (Fr. 450.00) dem Staat auferlegt.