3. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Viertel zu Lasten des Beschuldigten und im Übrigen der Staatskasse. Sodann ist der erbetene Verteidiger für das Beschwerdeverfahren reduziert zu entschädigen (§ 12 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebTRA; § 2 Abs. 2 GebTRA);- verfügt: