Auf der anderen Seite sind die zu entschädigenden drei Delikte zu berücksichtigen. Dabei ist der überwiegende Aufwand auf die Vorwürfe der Rassendiskriminierung und der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit zurückzuführen. Dagegen fiel hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie kaum Aufwand an (Zufallsfund einer Kantonsgericht Schwyz 6 einzigen Fotodatei). In Berücksichtigung dieser Umstände ist die Entschädigung ermessenweise von Fr. 2’332.35 auf neu Fr. 1‘800.00 (jeweils inkl. Auslagen und MWST) zu reduzieren.