Dabei ist zu berücksichtigen, dass von insgesamt fünf Delikten hinsichtlich zweier ein Strafbefehl erging. Davon stand eines – der Verstoss gegen das Wappenschutzgesetz – im Zusammenhang mit der Postkartenaktion, auf welche sich die Strafuntersuchung schwergewichtig konzentrierte. Hinsichtlich des anderen Tatbestandes (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) entstand höchstens ein geringer Aufwand, da der Beschuldigte die Vorwürfe eingestand (U-act. 10.0.01 Frage 102 S. 16). Auf der anderen Seite sind die zu entschädigenden drei Delikte zu berücksichtigen.