Das bedeutet, dass vom geltend gemachten Betrag ein Abzug für diejenigen Vorwürfe zu machen ist, für welche ein Strafbefehl erging, das heisst für die Verstösse gegen das Wappenschutzgesetz und das Waffengesetz. Allerdings liegt es auf der Hand, dass sich der Aufwand nicht für jeden der einzelnen fünf Tatbestände, wegen derer unter derselben Verfahrensnummer ermittelt wurde, betragsmässig separieren lässt, so dass der Abzug pauschal festzulegen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von insgesamt fünf Delikten hinsichtlich zweier ein Strafbefehl erging.