Jedenfalls brachte der Verteidiger nicht vor, der geltend gemachte Verteidigungsaufwand sei ausschliesslich wegen der eingestellten Tatbestände entstanden. Folglich ist eine Entschädigung nur insoweit zuzusprechen, als sie tatsächlich die eingestellten Delikte betrifft. Das bedeutet, dass vom geltend gemachten Betrag ein Abzug für diejenigen Vorwürfe zu machen ist, für welche ein Strafbefehl erging, das heisst für die Verstösse gegen das Wappenschutzgesetz und das Waffengesetz.