Die Verteidigung führte selber aus, die Verteidigungskosten seien „in überwiegendem Masse“ im Zusammenhang mit den eingestellten Straftatbeständen entstanden (KG-act. 1 S. 5). Daraus ist e contrario zu schliessen, dass im geltend gemachten Betrag auch Aufwendungen enthalten sind, welche nicht auf die eingestellten Straftatbestände entfallen, sondern eben auf diejenigen Vorwürfe, bezüglich derer ein Schuldspruch resp. ein Strafbefehl erging. Jedenfalls brachte der Verteidiger nicht vor, der geltend gemachte Verteidigungsaufwand sei ausschliesslich wegen der eingestellten Tatbestände entstanden.