nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufwendete. Grundsätzlich sind diese Verteidigungskosten voll zu entschädigen, sie müssen jedoch im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Die Verteidigung führte selber aus, die Verteidigungskosten seien „in überwiegendem Masse“ im Zusammenhang mit den eingestellten Straftatbeständen entstanden (KG-act. 1 S. 5).