430 Abs. 1 lit. c StPO. Jedoch entfällt auch dieser Herabsetzungs- bzw. Verweigerungsgrund, da die vorliegend dem Beschuldigten durch den Beizug eines Verteidigers entstandenen Kosten nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden können (vgl. BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 2. A., N 18 zu Art. 430 StPO). Daraus erhellt, dass für eine Verweigerung der Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StGB jedenfalls kein Raum besteht.