c) In der angefochtenen Verfügung verwies die Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung auf die Bestimmung von Art. 430 Abs. 1 lit. a-c StPO. Weil nach dem unter E. 2a Gesagten die Auferlegung der Verfahrenskosten den grundsätzlichen Anspruch auf eine Entschädigung präjudiziert, fällt Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO a priori ausser Betracht, denn ansonsten hätten dem Beschuldigten bereits die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden müssen. In Frage kommt noch der Verweigerungsgrund von Art. 430 Abs. 1 lit.