Die Verteidigung monierte, dass die Kosten, welche dem Beschuldigten für seine Verteidigung angefallen seien, in überwiegendem Masse im Zusammenhang mit den eingestellten Straftatbeständen entstanden seien, denn die Strafuntersuchung habe sich hauptsächlich um die Tatbestände der Rassendiskriminierung und der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gedreht; bei den übrigen Vorwürfen, nämlich bei der Verurteilung wegen Verstössen gegen das Waffengesetz und des unzulässigen Gebrauches öffentlicher Zeichen sowie der Einstellung wegen Pornografie, habe es sich dagegen um Nebenschauplätze gehandelt (KGact. 1 S. 4 f.).