und Kultusfreiheit und der Pornografie nur einen Teil der Vorwürfe beträfen, welche Gegenstand des laufenden Verfahrens seien. Wegen dieser eingestellten Tatbestände seien dem Beschuldigten aber keine zusätzlichen Kosten erwachsen (angefocht. Verfügung E. 19 S. 6). Die Verteidigung monierte, dass die Kosten, welche dem Beschuldigten für seine Verteidigung angefallen seien, in überwiegendem Masse im Zusammenhang mit den eingestellten Straftatbeständen entstanden seien, denn die Strafuntersuchung habe sich hauptsächlich um die Tatbestände der Rassendiskriminierung und der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gedreht;