b) Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren in drei von fünf untersuchten Vorwürfen ein und ordnete hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge an, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen, wies jedoch den Entschädigungsantrag ab. Hierzu erwog sie, dass die eingestellten Tatbestände der Rassendiskriminierung, Störung der Glaubens- Kantonsgericht Schwyz 4