Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGer, Urteil 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).