430 Abs. 1 StPO die Entschädigung oder Genugtuung namentlich herabsetzen oder verweigern, wenn (lit. a) die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat oder (lit. c) die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung (oder Genugtuung) im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage.