b) Die Verteidigung erhob gegen die Einstellungsverfügung vom 31. August 2018 am 17. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es Kantonsgericht Schwyz 3 seien dem Beschuldigten die Parteikosten des Verteidigers von Fr. 2‘332.35 (inkl. Auslagen) zu entschädigen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft trug mit Vernehmlassung vom 26. September 2018 auf Beschwerdeabweisung an, eventualiter sei eine Entschädigung von Fr. 300.00 zuzusprechen (KG-act. 3).