Gleichzeitig forderte sie den Beschuldigten zur Bezifferung allfälliger Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung auf (U-act. 15.0.01). Mit Eingabe vom 14. August 2018 machte die Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 2‘332.35 geltend (U-act. 15.0.05). Mit Verfügung vom 31. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Rassendiskriminierung, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Pornografie ein (Dispositivziffer 1), auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat (Dispositivziffer 2) und wies den Entschädigungsantrag ab (Dispositivziffer 3).