15 Abs. 1 WG, Art. 20 Abs. 4 WV) sowie unzulässigen Gebrauchs öffentlicher Zeichen (Art. 28 Abs. 1 lit. a WSchG i.V.m. Art. 5 WSchG). Mit Verfügung vom 9. August 2018 zeigte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten an, das Verfahren wegen Rassendiskriminierung, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Pornografie einstellen zu wollen, bezüglich der Verstösse gegen das Wappenschutzgesetz und das Waffengesetz werde ein Strafbefehl erlassen. Gleichzeitig forderte sie den Beschuldigten zur Bezifferung allfälliger Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung auf (U-act.