{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-15_2019-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "08144f9fd773a2e69d3d28a627184464"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-15_2019-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2018_15_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210c38822342836bf9f166faef88ac80db12c1494408141133f251f1230f0edd40ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210c38822342836bf9f166faef88ac80db12c1494408141133f251f1230f0edd40ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2018_15", "Checksum": "d311c7d9ab29e00ec1f2f62e5155dba9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2018 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 07.03.2019 GPR 2018 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung (Entschädigung) | Wirtschaftl. 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Die Verteidigung monierte,\ndass die Kosten, welche dem Beschuldigten für seine Verteidigung angefallen\nseien, in überwiegendem Masse im Zusammenhang mit den eingestellten\nStraftatbeständen entstanden seien, denn die Strafuntersuchung habe sich\nhauptsächlich um die Tatbestände der Rassendiskriminierung und der\nStörung der Glaubens- und Kultusfreiheit gedreht; bei den übrigen Vorwürfen,\nnämlich bei der Verurteilung wegen Verstössen gegen das Waffengesetz und\ndes unzulässigen Gebrauches öffentlicher Zeichen sowie der Einstellung wegen Pornografie, habe es sich dagegen um Nebenschauplätze gehandelt (KGact. 1 S. 4 f.).\n\nc) In der angefochtenen Verfügung verwies die Staatsanwaltschaft ohne\nnähere Begründung auf die Bestimmung von Art. 430 Abs. 1 lit. a-c StPO.\nWeil nach dem unter E. 2a Gesagten die Auferlegung der Verfahrenskosten\nden grundsätzlichen Anspruch auf eine Entschädigung präjudiziert, fällt\nArt. 430 Abs. 1 lit. a StPO a priori ausser Betracht, denn ansonsten hätten\ndem Beschuldigten bereits die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt\nwerden müssen. In Frage kommt noch der Verweigerungsgrund von Art. 430\nAbs. 1 lit. c StPO. Jedoch entfällt auch dieser Herabsetzungs- bzw. Verweigerungsgrund, da die vorliegend dem Beschuldigten durch den Beizug eines\nVerteidigers entstandenen Kosten nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden können (vgl. BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 2. A., N 18 zu Art. 430\nStPO). Daraus erhellt, dass für eine Verweigerung der Entschädigung gestützt\nauf Art. 430 Abs. 1 StGB jedenfalls kein Raum besteht.\n\nd) Folglich besteht für die mit der angefochtenen Verfügung eingestellten\nDelikte (Rassendiskriminierung, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit sowie Pornografie) ein Anspruch auf Entschädigung. Deren Höhe richtet sich\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nnach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für\ndie Verteidigung der beschuldigten Person aufwendete. Grundsätzlich sind\ndiese Verteidigungskosten voll zu entschädigen, sie müssen jedoch im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein\n(Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Die Verteidigung führte\nselber aus, die Verteidigungskosten seien „in überwiegendem Masse“ im Zusammenhang mit den eingestellten Straftatbeständen entstanden (KG-act. 1\nS. 5). Daraus ist e contrario zu schliessen, dass im geltend gemachten Betrag\nauch Aufwendungen enthalten sind, welche nicht auf die eingestellten Straftatbestände entfallen, sondern eben auf diejenigen Vorwürfe, bezüglich derer\nein Schuldspruch resp. ein Strafbefehl erging. Jedenfalls brachte der Verteidiger nicht vor, der geltend gemachte Verteidigungsaufwand sei ausschliesslich\nwegen der eingestellten Tatbestände entstanden. Folglich ist eine Entschädigung nur insoweit zuzusprechen, als sie tatsächlich die eingestellten Delikte\nbetrifft. Das bedeutet, dass vom geltend gemachten Betrag ein Abzug für diejenigen Vorwürfe zu machen ist, für welche ein Strafbefehl erging, das heisst\nfür die Verstösse gegen das Wappenschutzgesetz und das Waffengesetz.\nAllerdings liegt es auf der Hand, dass sich der Aufwand nicht für jeden der\neinzelnen fünf Tatbestände, wegen derer unter derselben Verfahrensnummer\nermittelt wurde, betragsmässig separieren lässt, so dass der Abzug pauschal\nfestzulegen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von insgesamt fünf Delikten\nhinsichtlich zweier ein Strafbefehl erging. Davon stand eines – der Verstoss\ngegen das Wappenschutzgesetz – im Zusammenhang mit der Postkartenaktion, auf welche sich die Strafuntersuchung schwergewichtig konzentrierte.\nHinsichtlich des anderen Tatbestandes (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) entstand höchstens ein geringer Aufwand, da der Beschuldigte die\nVorwürfe eingestand (U-act. 10.0.01 Frage 102 S. 16). Auf der anderen Seite\nsind die zu entschädigenden drei Delikte zu berücksichtigen. Dabei ist der\nüberwiegende Aufwand auf die Vorwürfe der Rassendiskriminierung und der\nStörung der Glaubens- und Kultusfreiheit zurückzuführen. Dagegen fiel hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie kaum Aufwand an (Zufallsfund einer\nKantonsgericht Schwyz 6\n\neinzigen Fotodatei). In Berücksichtigung dieser Umstände ist die Entschädigung ermessenweise von Fr. 2’332.35 auf neu Fr. 1‘800.00 (jeweils inkl. Auslagen und MWST) zu reduzieren.\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Viertel\nzu Lasten des Beschuldigten und im Übrigen der Staatskasse. Sodann ist der\nerbetene Verteidiger für das Beschwerdeverfahren reduziert zu entschädigen\n(§ 12 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebTRA; § 2 Abs. 2 GebTRA);-\n\nverfügt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 31. August 2018 hinsichtlich der Entschädigung aufgehoben und dem Beschuldigten eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bezirkskasse zugesprochen. Im Übrigen wird\ndie Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden zu einem\nViertel (Fr. 150.00) dem Beschuldigten und im Rest (Fr. 450.00) dem\nStaat auferlegt.\n\n"}