{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-15_2019-03-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "08144f9fd773a2e69d3d28a627184464"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2018-15_2019-03-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2018_15_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210c38822342836bf9f166faef88ac80db12c1494408141133f251f1230f0edd40ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22c1c7a41cf15a5fa7245c5051ff21a210c38822342836bf9f166faef88ac80db12c1494408141133f251f1230f0edd40ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2018_15", "Checksum": "d311c7d9ab29e00ec1f2f62e5155dba9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2018 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 07.03.2019 GPR 2018 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung (Entschädigung) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:26:36", "Checksum": "676ed7141f4160e4be458686cf3eef23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 07.03.2019 GPR 2018 15\nRegeste:\nEinstellung (Entschädigung) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 7. März 2019\nGPR 2018 15\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n\nbetreffend Einstellung (Entschädigung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom\n31. August 2018, SUI 2017 3840);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) In der Nacht vom 28. auf den 29. August 2017 verteilten Unbekannte\nin der Gemeinde Eschenbach Postkarten mit dem Absender „Islamischer Zentralrat Eschenbach“, worin darum gebeten wurde, dass sich die Frauen verschleiern. In diesem Zusammenhang führte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen A.________ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen\nRassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB), Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB), mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG\ni.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 15 Abs. 1 WG, Art. 20\nAbs. 4 WV) sowie unzulässigen Gebrauchs öffentlicher Zeichen (Art. 28\nAbs. 1 lit. a WSchG i.V.m. Art. 5 WSchG). Mit Verfügung vom 9. August 2018\nzeigte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten an, das Verfahren wegen\nRassendiskriminierung, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Pornografie einstellen zu wollen, bezüglich der Verstösse gegen das Wappenschutzgesetz und das Waffengesetz werde ein Strafbefehl erlassen. Gleichzeitig forderte sie den Beschuldigten zur Bezifferung allfälliger Ansprüche auf\nEntschädigung und Genugtuung auf (U-act. 15.0.01). Mit Eingabe vom\n14. August 2018 machte die Verteidigung eine Entschädigung von\nFr. 2‘332.35 geltend (U-act. 15.0.05). Mit Verfügung vom 31. August 2018\nstellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Rassendiskriminierung,\nStörung der Glaubens- und Kultusfreiheit und Pornografie ein (Dispositivziffer 1), auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat (Dispositivziffer 2) und wies\nden Entschädigungsantrag ab (Dispositivziffer 3). Gleichentags erging wegen\nder Verstösse gegen das Wappenschutzgesetz und das Waffengesetz ein\nStrafbefehl (U-act. 16.0.01).\n\nb) Die Verteidigung erhob gegen die Einstellungsverfügung vom 31. August 2018 am 17. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem\nAntrag, Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nseien dem Beschuldigten die Parteikosten des Verteidigers von Fr. 2‘332.35\n(inkl. Auslagen) zu entschädigen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft trug mit\nVernehmlassung vom 26. September 2018 auf Beschwerdeabweisung an,\neventualiter sei eine Entschädigung von Fr. 300.00 zuzusprechen (KG-act. 3).\n\n2. a) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder\nwird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; Genugtuung für\nbesonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Strafbehörde kann\nnach Art. 430 Abs. 1 StPO die Entschädigung oder Genugtuung namentlich\nherabsetzen oder verweigern, wenn (lit. a) die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat oder (lit. c) die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz\nFreispruchs oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten\nauch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung (oder Genugtuung) im Sinne\nvon Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die\nbeschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der\nStaatskasse übernommen werden (BGer, Urteil 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).\n\nb) Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren in drei von fünf\nuntersuchten Vorwürfen ein und ordnete hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge an, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen, wies jedoch den Entschädigungsantrag ab. Hierzu erwog sie, dass die\neingestellten Tatbestände der Rassendiskriminierung, Störung der Glaubens-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}