1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die kantonale Staatsanwaltschaft in Ergänzung der angefochtenen Verfügung angewiesen, Kantonsgericht Schwyz 4 die Beschuldigte mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates. 3. Die Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.