3. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die kantonale Staatsanwaltschaft hat in Ergänzung der angefochtenen Verfügung die Beschuldigte mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates und für den nur geringen Aufwand verursachenden Verweis auf die eingereichte Kostennote im zweiten Rechtsgang fällt keine zusätzliche Entschädigung für die Verteidigung an (vgl. auch § 6 Abs. 2 GebTRA);- verfügt: