Für die Verteidigung inklusive der Teilnahme an einer rund einstündigen polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten in Lachen (U-act. 10.2.001 ff.) und zwei kurzen Eingaben an die Staatsanwaltschaft (U-act. 8.1.005 und 8.1.008) sowie einer Eingabe an die Polizei zwecks Vertretungslegitimierung, Terminierung der Einvernahme und Akteneinsicht (U-act. 2.1.001) erscheint ein Aufwand von rund vier Stunden und mithin eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 2 GebTRA) angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Beschuldigte auch in einem konnexen Zivilverfahren vertrat und ihm deshalb die Fallumstände nicht gänzlich unbekannt waren.