und Barauslagen für das Strafverfahren „coloriert“ aufgeführt seien (vgl. GPR 2018 11 act. 3). Kolorierte Positionen, welche den Aufwand im Strafverfahren von demjenigen im Zivilverfahren klar abgrenzen, lassen sich diesem Beleg jedoch nicht entnehmen. Zudem verrechnet der in xx domizilierte Verteidiger als Stundenansatz Fr. 300.00, was nicht dem ortsüblichen Ansatz gegen Fr. 250.00 für eine erbetene Verteidigung entspricht. Auf die Kostennote kann daher nicht abgestellt werden. Für die Verteidigung inklusive der Teilnahme an einer rund einstündigen polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten in Lachen (U-act.