2. Nachdem der Beizug des Anwalts im konkreten Fall grundsätzlich als angemessen zu betrachten ist, sind die Honoraransätze nach dem kantonalen Tarif massgeblich (§§ 2 Abs. 1 und 13 lit. a GebTRA). Erscheint eine eingereichte Kostennote als angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger verweist zum Quantitativ der Entschädigung auf seine im ersten Rechtsgang eingereichte Kostennote (vgl. GPR 2017 18 act. 1/2), in welcher die detaillierten Bemühungen Kantonsgericht Schwyz 3