Sie kritisierte, die Angemessenheit des Beizugs des Anwalts sei aus einer „ex post“-Perspektive verneint worden. Stattdessen befand die Abteilung, die Beschuldigte habe unter den konkreten Umständen als Laiin zur Abklärung der in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe, welche den Einbezug der Rechtsprechung erforderte, genügend Anlass zum Beizug eines Rechtsvertreters gehabt, zumal sich die Vorwürfe nicht ohne ergänzende polizeiliche Ermittlungen erledigen liessen (a.a.O. E. 2.6).