Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 3. Oktober 2017 verlangte die Beschuldigte, ihr eine Entschädigung von Fr. 1‘666.00 zuzusprechen, was die Vizepräsidentin am Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. Januar 2018 abwies. Indes hiess die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 23. Juli 2018 die hiergegen durch die Beschuldigte erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BGer 6B_188/2018). Sie kritisierte, die Angemessenheit des Beizugs des Anwalts sei aus einer „ex post“-Perspektive verneint worden.