1. Am 14. September 2017 nahm die kantonale Staatsanwaltschaft gegen die wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung verzeigte Beschuldigte unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates keine Strafuntersuchung an die Hand, sprach der Beschuldigten jedoch keine Entschädigung zu. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 3. Oktober 2017 verlangte die Beschuldigte, ihr eine Entschädigung von Fr. 1‘666.00 zuzusprechen, was die Vizepräsidentin am Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. Januar 2018 abwies.